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Die Abschreibung ist im Rechnungswesen die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen, die bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens eintreten. Gegensatz ist die Zuschreibung.
Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht eine handelsrechtliche Abschreibungspflicht. Die betrieblichen Produktionsfaktoren Betriebsmittel (insbesondere Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung wie Büromöbel oder Lager- und Werkshalleneinrichtungen und Werkzeuge einschließlich des Zubehörs dieser Sachen) sowie immaterielle Betriebsmittel (betriebliche Konzessionen, Patente, Lizenzen, Schutzrechte und der Firmenwert) unterliegen durch ihre Nutzung im Produktionsprozess Abnutzung, Verschleiß, Alterswertminderung oder Werteinbußen, die zu einer Wertminderung führen. Diese Wertminderung muss in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden, damit das Rechnungswesen die tatsächlichen Wertverhältnisse im Rahmen der Bilanzklarheit widerspiegelt. Dies geschieht in Form von Abschreibungen, die einerseits den Vermögenswert in der Bilanz vermindern und andererseits als Aufwand den Gewinn verringern oder den Verlust erhöhen. Abschreibungen erfassen also die Wertminderung von Anlagegütern.
Bei der Berechnung der linearen Abschreibung werden die Abschreibungsbeträge durch die Division der Anschaffungskosten eines Anlagegutes durch dei geschätzte Lebensdauer (Nutzungsdauer) ermittelt.
Abschreibung = Anschaffunngswert : geschätze Nutzungsdauer
Abschreibungssatz= 100 : geschätze Nutzungsdauer
Die jährlichen Abschreibungsbeträge sind somit immer gleich groß; somit erreicht man im letzten Abschreibungsjahr den Restbuchwert von 0
Für die lineare Abschreibung wurde von der Finanzverwaltung für bestimmte Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in der sog. AfA-Tabelle festgelegt. Mit Hilfe dieser Tabelle können die linearen Steuersätze ganz einfach berechnet werden.
Bis Ende 2010 war es möglich, Investitionsgüter degressiv abzuschreiben. Seit dem 1. Januar 2011 ist diese Methode aber nicht mehr zulässig!
Abschreibung nach Leistungseinheiten wird bei Anlagegütern mit starker Nutzungsschwankung verwendet.
Diese kommt häufig z.B. bei Fahrzeugen in Betracht. Die jährliche Leistung ist allerdings nachzuweisen und ist genehmigungspflichtig.
Beispiel: Transporter mit einem Anschaffungswert von 50.000€ | Erwarte Gesamtleistung 200.000km. Somit ergibt sich pro Kilometer ein Abschreibungsbetrag von 50.000/200.000 = 0,25€
Angenommen das Fahrzeug ist im ersten Jahr der Anschaffung 20. 000km gefahren, so ergibt sich ein Abschreibungsbetrag i.H.v 5.000€ (0,25 *20.000 = 5.000)
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