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1. Teil: Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Ware

  

Teilzahlungsgeschäft (oder Finanzkauf) ist im Warenhandel eine Vereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher, die Bezahlung des fälligen Kaufpreises ausnahmsweise nicht sofort in einer Summe, sondern durch Teilzahlung in mindestens zwei Zahlungsraten zu erbringen. Das Gesetz spricht nicht von Raten, sondern von Teilzahlungen. Hierbei handelt es sich um die in kleinere Teilbeträge aufgeteilte Gesamtsumme des Kaufpreises.

Beim Kaufvertrag stellt die Ratenzahlung eine Teilleistung des Schuldners dar, wozu der Käufer allgemein nicht berechtigt ist (§ 266 BGB), weil nach dem Kaufvertragsrecht der gesamte Kaufpreis in einer Summe sofort fällig ist. Teilzahlungen sind insbesondere bei Kaufverträgen des täglichen Lebens eine Durchbrechung des Zug-um-Zug-Prinzips, das von beiden Vertragspartnern die jeweils obliegende vollständige Leistung zum selben Zeitpunkt verlangt (§ 320 BGB).

Von diesem Regelfall können die Parteien des Kaufvertrags abweichen und vereinbaren, dass der Kaufpreis erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig sein soll.Kommt es zu vereinbarten Teilzahlungen, so handelt es sich rechtlich um Finanzierungshilfen. Sie unterteilen sich in Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen, zu letzteren gehören Finanzierungsleasing und Mietkauf. Der wichtigste Unterfall des Zahlungsaufschubs – der eine Stundung darstellt – ist das Teilzahlungsgeschäft.

Grundlage der Teilzahlungsmöglichkeit ist der Verbrauchsgüterkauf des § 447 BGB. Wichtigste Voraussetzung ist, dass ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossen wird, der den Kauf einer bestimmten beweglichen Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung zum Inhalt hat. Zudem muss der Zahlungsaufschub in Form des Teilzahlungsgeschäfts entgeltlich sein (§ 499 Abs. 1 BGB), also einen Zuschlag zum Barzahlungskaufpreis beinhalten. Unentgeltliche Zahlungsaufschübe (Tilgungsraten ohne Teilzahlungszuschlag oder Stundung ohne Stundungsentgelt) führen nicht zur Anwendung des Verbraucherkreditrechts. Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um Teilzahlungsgeschäfte, die nach § 506 Abs. 1 BGB der Schriftform bedürfen. Die Schriftform ist nur entbehrlich, wenn das Teilzahlungsgeschäft im Fernabsatz zustande kommt (§ 507 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dadurch soll der Versandhandel erleichtert werden.Nach Abschluss des Kaufvertrages müssen bei der Ratenzahlung mindestens noch zwei Raten zu zahlen sein.Als Zahlungsrhythmus kann monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Ratenzahlung vereinbart werden.

 

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Teilzahlungsgesch%C3%A4ft

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