„Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsordnung und Ausbildungsplan“

1. Teil: Zusammenfassung des Lerninhalt

Lernfeld 1 | Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und den Betrieb präsentieren

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1 .Was regelt das Berufsbildungsgesetz?

Das Berufsbildungsgesetz [BBiG] regelt die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung
und die berufliche Umschulung. Die Ausbildung in den verschiedenen Ausbildungsberufen
ist durch die jeweilige Ausbildungsordnung [§ 4 BBiG] geregelt.

2. Was regelt die Ausbildungsordnung?

Die Ausbildungsordnung ist die Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung
in anerkannten Ausbildungsberufen. Sie hat mindestens festzulegen: [§ 5 I BBiG]:

  • Bezeichnung des Ausbildungsberufs
    z.B. Verkäufer, Kauffrau für Büromanagement, Bankkaufmann usw.
  • Die Dauer der Ausbildung 
    Die Ausbildungsdauer darf nicht mehr als 3 Jahre, aber auch nicht weniger als 2 Jahre betragen 
  • Das Ausbildungsberufsbild
    Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind
  • Der Ausbildungsrahmenplan
    Ist eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse während der Ausbildung 
  • Die Anforderungen an die Prüfungen 

3. Was ist der Ausbildungsplan?

Der Ausbildungsplan wird vom Ausbildungsbetrieb erstellt und regelt (individuell für jedes
Ausbildungsverhältnis) die sachliche und zeitliche Berufsausbildung im Betrieb. Er muss abgestimmt sein mit dem Ausbildungsberufsbild, dem Ausbildungsrahmenplan sowie den Prüfungsanforderungen.

Der Ausbildungsplan enthält alle Ziele, die der Auszubildende während seiner Ausbildung vermittelt bekommt, ist Teil des Ausbildungsvertrags
und wird dem Auszubildenden vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ausgehändigt[§ 11, Nr. 1 BBiG].

2. Teil: Online-Prüfung

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„Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsordnung und Ausbildungsplan“

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3. Teil: Prüfungs-Bestenliste

Bestenliste: Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsordnung und Ausbildungsplan

maximal 11 Punkte
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4. Teil: Weitere Prüfungen zum Lernbereich

5. Teil: Partnerseiten