Als Datenschutz versteht man den Schutz von personenbezogenen Daten vor Missbrauch, oft im Zusammenhang auch mit dem Schutz der eigenen Privatsphäre. Zweck und Ziel im Datenschutz ist die Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Einzelperson.
Jeder soll selbst bestimmen können, wem er wann welche seiner Daten und zu welchem Zweck zugänglich macht.
Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO “alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen”.
Das Gesetz sieht eine natürliche Person als identifizierbar an, “die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie:
Mögliche Orte wo Daten gesammelt werden sind:
Besonders geschützt werden so genannte besondere Arten von Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG:
Um personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen, braucht es eine rechtliche Grundlage. Einfach so erlangte Daten anderer Personen zu speichern, bearbeiten, analysieren ist nicht erlaubt.
Artikel 6 Absatz 1 DSGVO liefert einige mögliche Rechtsgrundlagen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig machen können. In den sechs aufgezählten Punkten a bis f werden bekannte und vielleicht auch noch nicht so bekannte Rechtsgrundlagen wie etwa:
Jede nichtöffentliche Stelle (z. B. Unternehmen), in der 20 oder mehr Personen ständig mit der Bearbeitung personenbezogener Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung beschäftigt sind, benötigt einen Datenschutzbeauftragten (kurz DSB). Desgleichen bei zwanzig oder mehr Mitarbeitern, wenn die Daten manuell (z. B. mit Karteikarten) verarbeitet werden, wenn Verarbeitungen eine Vorabkontrolle erfordern oder die Verarbeitung zur Übermittlung (Detektei, Auskunftei) oder anonymen Übermittlung (Meinungsforschung) verarbeitet werden.
Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Der Beauftragte für Datenschutz wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Gesetze hin
Eine wesentliche Aufgabe ist die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen.
Das Personal, welches mit dem Umgang von personenbezogenen Daten beschäftigt ist, wird in geeigneter Form mit dem Gesetz und seiner praktischen Umsetzung (Schulung) vertraut gemacht. In der Ausübung seiner Tätigkeit ist der Datenschutzbeauftragte weisungsfrei.
Immer, wenn andere Unternehmen Zugriff auf die Daten Ihrer Kunden haben, sind Sie im Bereich der Auftragsdatenverarbeitung (bzw. nach DSGVO: Auftragsverarbeitung) und müssen mit diesem Unternehmen einen ADV-Vertrag abschließen.
Gesetzlich geregelt war die Auftragsdatenverarbeitung vor der DSGVO in § 11 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Nun finden sich die entsprechenden Regelungen in Art. 28 DSGVO.
Personen oder Unternehmen, müssen einen ADV-Vertrag abschließen, wenn Sie ein Unternehmen (Auftraggeber) externe Dienstleister (Auftragnehmer) damit beauftragt, weisungsgebunden personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung verbleibt dabei beim Auftraggeber, er ist der Hauptverantwortliche für den Datenschutz. Der externe Dienstleister wird bei der Auftragsdatenverarbeitung nur unterstützend tätig.
Bei uns in Deutschland ist Datenschutz kein neues Thema. Schon 1977 trat ein Bundesdatenschutzgesetz in Kraft, welches sich jedoch mit dem Datenschutz in der öffentlichen Bundesverwaltung befasste. Öffentlichkeitswirksam trat der Datenschutz mit dem sog. “Volkszählungsurteil” des Bundesverfassungsgerichts 1983 in den Vordergrund. Auslöser waren die zahlreichen Weigerungen vieler Mitbürger, sich und ihre persönlichen Lebensverhältnisse anlässlich der bundesweiten Volkszählung kundzutun. Das Volkszählungsgesetz wurde – spektakulär – in Teilen aufgehoben und der Begriff der “informationellen Selbstbestimmung” geprägt. Diese leitet sich aus dem Artikel 2 des Grundgesetzes ab – dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
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