„Abschreibungen“

1. Teil: Zusammenfassung des Lerninhalt

Einzelhandel|Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern|Lernfeld 11

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Wie funktionieren Abschreibungen auf Sachanlagen?

Das Anlagevermögen besteht aus:

Immaterielle Vermögensgegenstände

Sachanlagen

Finanzanlagen

Zu den Sachanlagen gehören:

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

  • technische Anlagen und Maschinen;
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet. Handelsrechtlich spricht man von Abschreibungen.

Abschreibungsursachen:

  • Abnutzung bzw. Verschleiß
  • technisch-wirtschaftliche Überalterung
  • Schaden
  • Wertverlust

Es existieren handels- und steuerrechtliche Vorschriften.

Der § 253 Abs. 3 HGB schreibt vor:

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

Damit müssen Abschreibungen nach Handelsrecht vorgenommen werden. Erlaubt sind alle planmäßigen Verfahren.

Der § 7 Abs. 1 EStG schreibt vor:

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.

Damit müssen Abschreibungen nach Steuerrecht vorgenommen werden. Vorgeschrieben ist die lineare Abschreibung. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist die leistungsgerechte Abschreibung erlaubt.

 

Die Abschreibungshöhe ist damit von folgenden Faktoren abhängig:

  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
  • Abschreibungsmethode
  • Nutzungsdauer

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB:

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Damit gilt:

Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
Anschaffungspreisminderungen
=   Anschaffungskosten

 

Nach der Voraussicht des Werteverzehrs unterscheidet man nach HGB:

  • Planmäßige Abschreibungen (Verschleiß durch ständigen Gebrauch, natürlicher Verschleiß)
  • Außerplanmäßige Abschreibungen (technischer Fortschritt, Änderungen auf dem Absatzmarkt)

Nach der Art der Verteilung der Anschaffungsausgaben auf die Nutzungsdauer unterscheidet man folgende Abschreibungsmethoden:

  • Lineare Abschreibung
    Die Anschaffungs-/Herstellungskosten werden in gleichbleibenden Jahresbeträgen auf die Nutzungsdauer verteilt. Es gilt:

lineare_abschreibung

Beispiel:

Anschaffungskosten eines Transporters betragen 30.000€ Nutzungsdauer 10 Jahre.

Abschreibungsbetrag pro Jahr = 30.000€ / 10 Ergebnis:  3000 €

Abschreibungssatz = 100/10 Ergebnis: 10%

2. Teil: Online-Prüfung

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Dieser Test gehört zur Prüfungsvorbereitung für die Ausbildung als Einzelhandelskauffrau bzw. Einzelhandelskaufmann

Übungsfragen aus dem Lernfeld 11Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern |

 

3. Teil: Prüfungs-Bestenliste

Bestenliste: Lernfeld 11 - Übungen

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