Kaufvertragsstörungen

„Unwirksame Rechtsgeschäfte“

1. Teil: Zusammenfassung des Lerninhalt

Wirtschafts- und Sozialkunde | Kaufmännische Ausbildung

 Was versteht man unter unwirksamen Rechtsgeschäften? Wie kann es zu unwirksamen Rechtsgeschäften kommen? 

Bestimmte Sachverhalte können dazu führen, dass ein Rechtsgeschäft zwar zustande gekommen ist, es aber als nichtig eingestuft werden kann und somit hinfällig ist.

Wird ein Rechtsgeschäft für nichtig erklärt, so wird es behandelt, als wäre es nie abgeschlossen worden; das heißt, es wird von Anfang an als unwirksam angesehen. Die Nichtigkeit wirkt nicht nur von Anfang an, sondern auch gegen Jedermann, wobei der Wille der Beteiligten unerheblich ist.

    • Rechtsgeschäfte mit Geschäftsunfähigen sind nach § 105 BGB nichtig 
    • Schein- oder Scherzgeschäfte sind nach § 117 BGB nichtig.
    • Rechtsgeschäfte mit Formfehlern sind nach § 125 BGB nichtig.
    • Rechtsgeschäfte, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.
    • Sittenwidrige Rechtsgeschäfte wie Wucher sind nach § 138 BGB nichtig.

    Zustande gekommene Rechtsgeschäfte können unter gewissen Voraussetzungen außerdem angefochten werden. In erster Linie versteht man unter Anfechtung das im BGB geregelte gleichnamige Rechtsgeschäft, durch das eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend beseitigt wird, wodurch das Rechtsgeschäft, das auf dieser fehlerhaften Willenserklärung beruhte, nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

 

Rechtsgeschäfte können bei folgenden vorliegenden Gründen angefochten werden:

  • Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB
    Ein Übermittlungsirrtum kann entstehen, wenn man sich für die Übermittlung der Willenserklärung eines Boten (nicht Stellvertreter) oder einer Einrichtung (zum Beispiel der Post) bedient und auf dem Weg außerhalb der Sphäre des Erklärenden ein Irrtum entsteht. Dieser Fall ist für die Willensmängel und die Anfechtung wegen Irrtums bedeutsam und im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 120 BGB geregelt.
  • Erklärungsirrtum nach § 119 BGB
    Unter Erklärungsirrtum versteht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch folgenden rechtlich relevanten Irrtum: Eine Person gibt eine Willenserklärung ab, das Erklärte stimmt aber nicht mit dem überein, was erklärt werden sollte.
  • Täuschung nach § 123 BGB
    Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde.
  • Drohung nach § 123 BGB
    Besonderheit im Vergleich zu allen anderen Tatbeständen, die zur Anfechtung berechtigen (Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Übermittlungsirrtum und arglistige Täuschung), dass bei der widerrechtlichen Drohung kein Irrtum vorliegt. Unter Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der drohende Einfluss zu haben vorgibt.

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