Bestimmte Sachverhalte können dazu führen, dass ein Rechtsgeschäft zwar zustande gekommen ist, es aber als nichtig eingestuft werden kann und somit hinfällig ist.
Wird ein Rechtsgeschäft für nichtig erklärt, so wird es behandelt, als wäre es nie abgeschlossen worden; das heißt, es wird von Anfang an als unwirksam angesehen. Die Nichtigkeit wirkt nicht nur von Anfang an, sondern auch gegen Jedermann, wobei der Wille der Beteiligten unerheblich ist.
Zustande gekommene Rechtsgeschäfte können unter gewissen Voraussetzungen außerdem angefochten werden. In erster Linie versteht man unter Anfechtung das im BGB geregelte gleichnamige Rechtsgeschäft, durch das eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend beseitigt wird, wodurch das Rechtsgeschäft, das auf dieser fehlerhaften Willenserklärung beruhte, nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Rechtsgeschäfte können bei folgenden vorliegenden Gründen angefochten werden:
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