Preisangabenverordnung

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1. Teil: Die Preisangabenverordnung

  

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Verbraucherschutzverordnung, die, mit zwischenzeitlichen Änderungen, seit 1985 in Kraft ist. Sie bestimmt unter anderem, wie der Preis für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis zum Endverbraucher anzugeben ist, sofern das Angebot gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise erfolgt.

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Die Preisangabenverordnung ordnet unter anderem an, dass Preise gegenüber Letztverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Die bloße Angabe von Nettopreisen – auch mit Zusätzen wie „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ – gegenüber Letztverbrauchern ist somit unzulässig. Des Weiteren sind in vielen Fällen Grundpreise anzugeben, wie sie etwa aus dem Lebensmittelregal im Supermarkt bekannt sind, wo neben den Endpreisen der Waren auch die Preise, umgerechnet auf die jeweils übliche Grundeinheit (Liter, Kilogramm, Meter etc.), angegeben sind.

Bei Online-Angeboten ergibt sich aus der Preisangabenverordnung die Verpflichtung zur Angabe, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist und in welcher Höhe noch Versandkosten hinzukommen (§ 1 Abs. Nr. 2 PAngV).

Ferner werden die Kreditinstitute durch die Preisangabenverordnung verpflichtet, in Angeboten und Darlehensverträgen alle relevanten Preise beziehungsweise Kosten aufzuführen. Zusätzlich muss im Privatkundengeschäft auch der Effektivzinssatz für die Vergleichbarkeit von Finanzierungen angegeben sein.

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Aus diesem Grunde stellt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in aller Regel auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nämlich §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG dar. Dies kann unter anderem durch Konkurrenten, Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder oder durch Verbraucherschutzverbände verfolgt werden. Zusätzlich geht ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung häufig auch mit einem Verstoß gegen das aus § 5 UWG folgende Verbot der irreführenden Werbung einher. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung kommen außerdem Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro in Betracht, § 3 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz.

 

 

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Preisangabenverordnung

2. Teil: Online Test

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