Rechte-des-Käufers-bei-Lieferung-einer-mangelhaften-Ware

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1. Teil: Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Ware

  

Um als Käufer einen Mangelanspruch geltend zu machen, muss die gekaufte Ware bei der Übergabe natürlich einen Mangel aufgewiesen haben. Wenn erst nach Ablauf einer kurzen Zeit ein Mangel auftritt, so wird unterstellt das die gekaufte Ware auch zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht die geforderte Qualität gehabt hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann kann der Käufer 5 Rechte geltend machen um den Mangel beheben zu lassen. Welches der 5 Rechte der Käufer allerdings in Anspruch nimmt, ist ihm selber überlassen.

Es handelt sich dabei um die folgenden 5 Rechte zur Mängelbeseitigung:

  • Nacherfüllung

  • Rücktritt vom Kaufvertrag

  • Preisnachlass (Minderung des ursprünglichen Kaufpreises)

  • Schadensersatz

  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Die 5 Rechte aus der Mängelbeseitigung kurz und zusammenfassend erklärt:

  1. Nacherfüllung

    Wurde der festgestellte und behebbare Mangel rechtzeitig gemeldet, so hat der Käufer ein recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung steht immer an erster Stelle, da für alle anderen Gewährleistungsrechte Fristen zu setzen sind. Der Käufer kann bei der Nacherfüllung wahlweise eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung verlangen.

    In der Praxis wird bei preiswerten Waren in der Regel die Ersatzlieferung vereinbart, da eine Nachbesserung hier häufig Kosten verursacht die über dem Kaufpreis liegen würde.Wer sich die genauen Gesetze zur Nacherfüllung einmal genauer anschauen möchte, findet die gesetzliche Regelung dazu im §437439275 BGB

  2. Rücktritt vom Kaufvertrag
    Damit ein Käufer vom einem Kaufvertrag zurücktreten kann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    – Sache muss mangelhaft sein

    – Verkäufer muss Frist zur Nacherfüllung eingeräumt worden sein

    – Die gesetzte Frist ist ohne Erfüllung verstrichen

    – es darf sich nicht um einen geringfügigen Mangel haltenEs gibt auch Ausnahmen in der keine Frist gesetzt werden muss diese sind in §440 BGB aufgeführt.Wenn der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag in Anspruch nimmt, sind die jeweils auf beiden Seiten empfangenden Leistungen. Übergabe der mangelhaften Ware an Verkäufer und Kaufpreis zurück an Käufer.Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird das recht aus Schadensersatz nicht ausgeschlossen.Wer sich die genauen Gesetze zum Rücktritt vom Kaufvertrag einmal genauer anschauen möchte, findet die gesetzliche Regelung dazu §323440346100325 BGB

  3. Preisnachlass, Minderung des Kaufpreises
    Im Gegensatz zum Rücktritt aus einem Kaufvertrag, bleibt bei der Minderung der Kaufvertrag weiterhin bestehen.  Die Voraussetzungen zur Minderung entsprechen aber den gleichen.  Es gilt Minderung ist nur statt Rücktritt möglich.  In der Regel wird ein Käufer auf einen Preisnachlass bestehen, wenn er das Produkt behalten, aber nur zu einem geringeren Preis, da z.B. Kratzer o.ä. bestehen.  Es liegt allerdings beim Käufer ob er das Recht auf eine Minderung in Anspruch nehmen will, er ist dazu nicht verpflichtet.Wer sich die genauen Gesetze zur Minderung des Kaufpreises einmal genauer anschauen möchte, findet die gesetzliche Regelung dazu § 437441 , 349 BGB

  4. Schadensersatz

    Bei Lieferung einer Ware die einen Mangel aufweist, hat der Käufer ein Recht auf Schadensersatz. Er kann dieses Recht zusammen mit dem Anspruch auf Rücktritt oder Minderung in wahrnehmen.Die Voraussetzungen dafür sind in § 280 BGB geregelt.

    Als Grundlage für einen Schadensersatz sind die folgenden Mängel zu nennen:

    – Mangelschaden

    – Schadensersatz anstatt der ganzen Lieferung

    – Schadensersatz wegen Folgenmängelschäden

    – Schadensersatz wegen schuldhafter Verzögerung der Nacherfüllung

    – Schadensersatz wegen Unmöglichkeit des NacherfüllungsanspruchsWer sich die genauen Gesetze zum Schadensersatz einmal genauer anschauen möchte, findet die gesetzliche Regelung dazu § 325 , 281276 , 280 BGB

  5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen

    Der Käufer kann anstelle eines Anspruch auf Schadensersatz, den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, welche in dem Zusammenhang mit der erwarteten mangelfreien Ware stehen  § 284 BGB .Es handelt sich hierbei um Aufwendungen die mit dem Erwerb der ware zusammenhängen.  Zum Beispiel Kosten die zur Erstellung eines Vertrags angefallen sind oder auch Maklerkosten, wenn die gekaufte Wohnung erhebliche Mängel aufweißt.

2. Teil: Online Test

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