Verpackungsverordnung
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1. Teil: Verpackungsverordnung
Bei der Produkt- oder Produzentenverantwortung wird die Verantwortung für die Entsorgung bestimmter Waren von den Kommunen auf die Wirtschaft übertragen. Der Verordnungs- oder Gesetzgeber
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hebt – hier für Verpackungen – den sog. Anschlusszwang (Pflicht zur Überlassung des Hausmülls an die Kommunen) auf,
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verpflichtet die Verbraucher, Verpackungen über den Handel an die Produzenten zurückzugeben und
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die Hersteller zur Rücknahme ihrer Produkte über den Handel (§ 6 VerpackV, Fassung 2001).